Satzung

Satzung der St. Jakobus- und Johannes-Gilde in Emmerich am Rhein

 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. a) Der Verein führt den Namen „St. Jakobus- und Johannes-Gilde Emmerich am Rhein“.
  2. b) Der Namensteil „Gilde“ wird aus Traditionsgründen gewählt; der Verein steht in gleicher Weise weiblichen und männlichen Mitgliedern offen, die gleiche Rechte und Pflichten haben.
  3. c) Der Sitz des Vereins ist in Emmerich am Rhein.
  4. d) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name: St. Jakobus- und Johannes-Gilde Emmerich am Rhein e.V.

 

  • 2 Ziele und Zwecke

Ziel des Vereins ist es, die Verehrung des Heiligen Apostels Jakobus des Älteren sowie des Apostels Johannes, seines Bruders, zu fördern und zu verbreiten sowie Menschen zu helfen, den christlichen Sinn und Wert einer Wallfahrt zu entdecken und zu vertiefen.

Zur Erreichung dieser Ziele verfolgt der Verein nachstehende Zwecke:

 

zu betreuen und zu begleiten

  1. a) Pilgern auf dem Weg nach Santiago, aber auch nach Rom, nach Jerusalem, Kevelaer und Trier, Echternach zur Seite zu stehen. Dies insbesondere durch
  2. i) Hilfestellung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wallfahrt, insbesondere insofern sie in Teilen oder ganz zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pferd unternommen werden soll,
  3. ii) Vermittlung bzw. Ausstellung des Pilgerausweises (Credential),

iii) Erteilung des Gilde-stempels in einen vorgelegten Pilgerausweis,

  1. iv) Bereithaltung und Betrieb der örtlichen Pilgerherberge St. Willibrord sowie – bei Auslastung – Vermittlung von einfachen Quartieren soweit möglich, insbesondere in der Stadt Emmerich am Rhein selbst,
  2. v) Vermittlung und Durchführung von Pilgergottesdiensten,
  3. vi) persönliche Betreuung der Pilger vor Ort soweit möglich,

vii) Kooperation mit Institutionen und Einrichtungen, die sich bereit erklären, Pilger die sich durch Vorlage des Pilgerausweises legitimieren, zu unterstützen,

viii) Durchführung und/oder Begleitung von Wallfahrten,

  1. ix) Durchführung und/oder Begleitung von pastoralen Projekten im Zusammenhang mit der Jakobusverehrung und/oder den o. g. Pilgerwegen.
  2. b) den Pilgerweg nach Santiago de Compostela (im folgenden „Camino“ genannt), den der Europarat 1987 zur „Europäischen Kulturstraße Nummer 1“ erklärt hat und der in seinem spanischen Teil 1993 und in seinem französischen Teil 1998 von der UNESCO in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen wurde, insbesondere die Teile, die im Bereich des Bistums Münster liegen, bekannt zu machen, seinen Ausbau, seinen Erhalt, seine Beschilderung und seine Dokumentation zu fördern,
  3. c) Emmerich am Rhein als „Stadt am Weg“ bewusst zu halten und bekannt zu machen, insbesondere auf die Heiligtümer der Stadt und der benachbarten niederrheinischen Region.
  4. d) Menschen, die selbst auf der Wallfahrt zu einem der unter a) genannten Ziele waren, zusammenzuführen, ihnen zu ermöglichen, Erfahrungen auszutauschen und weiterzugeben, sowie den Geist des Pilgerns zu pflegen.

 

zu vernetzen und zu kooperieren

  1. e) im Sinne des völkerverbindenden christlichen Glaubens, des europäischen Gedankens des Caminos als Europäischer Kulturstraße und unter Berücksichtigung der europäisch zentralen Lage Emmerichs am Rhein als Hanse- und Kulturstadt den Kontakt zu gleichartigen Organisationen in angrenzenden europäischen Regionen, insbesondere in den Niederlanden, Belgien und Großbritannien zu suchen und zu pflegen,
  2. f) mit gleichartigen Initiativen im Sinne des Informationsaustausches und der gegenseitigen

Unterstützung zu kooperieren. Dies gilt insbesondere für andere Jakobusbruderschaften oder –vereinigungen, an erster Stelle für die Erzbruderschaft des Heiligen Jakobus in Santiago de Compostela.

 

zu erinnern und zu bewahren

  1. g) die Geschichte der Pilgerfahrt nach Santiago, nach Rom, nach Jerusalem, Trier, Kevelaer, Echternach und die Geschichte der Jakobusverehrung am Niederrhein und dem ehemaligen Bistum Utrecht sowie der Jakobusbruderschaften dort, insbesondere aber in der Stadt Emmerich am Rhein selbst zu erforschen.
  2. h) finanzielle Mittel zu beschaffen und bereitzustellen, die zur Erfüllung der unter den Abschnitten a-g definierten Zwecke notwendig sind.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. a) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und den Zweck des Vereins bejahen und zu fördern bereit sind. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

  1. b) Antrag

Anträge sind schriftlich an den Gilde-Rat zu richten. Der Schriftform gleichgestellt ist die Abgabe des Antrages über das Internet oder per e-Mail. Der Gilde-Rat entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen und teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist Widerspruch bei der Gildeversammlung möglich.

  1. c) Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere der Gildeversammlung teilzunehmen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

Minderjährige Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht, es sei denn die Gildeversammlung würde im Einzelfall einem passiven Wahlrecht zustimmen. Zu Ämtern, die den Verein nach außen vertreten, können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt bzw. bestimmt werden.

  1. d) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke des Vereins laut dieser Satzung nach Kräften zu unterstützen und zu fördern. Sie sind – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ebenso sind sie verpflichtet, dem Verein Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen, damit Einladungen und sonstige Mitteilungen sie rechtzeitig erreichen können.

  1. e) Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Gilderates kann die Gildeversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

  1. f) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. i) durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
  2. ii) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 13) möglich ist, und in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Gilderat zu erfolgen hat, der mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss.

iii) durch Ausschluss, der nur möglich ist, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgesetzten Pflichten nicht erfüllt oder in grober Weise schuldhaft dem Ziel und den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gilderat mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen den Ausschlussbeschluss des Gilderates ist Widerspruch an die Gildeversammlung möglich.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
  1. a) Von den Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Gilderat festgesetzt.
  3. c) Schüler und Studenten zahlen einen um die Hälfte reduzierten Beitrag. Bei Ehepaaren und Familien zahlt das erste Mitglied den vollen Beitrag, das nächste den halben. Für jedes minderjährige Kind reduziert sich der Beitrag nochmals jeweils um die Hälfte. Bei Alleinerziehenden findet diese Regelung entsprechend Anwendung.
  4. d) Beiträge können nur bargeldlos (Überweisung/Lastschrift) und in einem Betrag entrichtet werden.
  5. e) Von der Pflicht zur Beitragszahlung kann der Gilderat Mitglieder freistellen.

 

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind die Gildeversammlung, der Gilderat. Die Gildeversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 BGB.

 

  • 7 Aufgaben der Gildeversammlung
  1. a) Die Gildeversammlung ist zuständig für
  2. i) die Wahl des Gildemeisters, des stellvertretenden Gildemeisters und weiterer Mitglieder des Gilderates unter Berücksichtigung von §9a,
  3. ii) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

iii) die Entlastung des Gilderates nach Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für den Zeitraum seit der letzten Gildeversammlung,

  1. iv) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  2. v) Beschlüsse über sonstige ihr durch diese Satzung zugewiesene Aufgaben.
  3. b) Die Gildeversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.

 

  • 8 Einberufung und Durchführung der Gildeversammlung
  1. a) Eine ordentliche Gildeversammlung wird jeweils in geraden Jahren, beginnend mit dem Jahr 2015 vom Gilderat einberufen.
  2. b) Eine außerordentliche Gildeversammlung ist durch Beschluss des Gilderates oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder binnen 4 Wochen durch den Gilderat einzuberufen.
  3. c) Die Gildeversammlung ist vom Gilderat unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Die Schriftform ist auch durch den Versand einer e-Mail an die vom Mitglied angegebene Adresse gewahrt.
  4. d) Die Gildeversammlung ist – außer bei Auflösung des Vereins (§ 16) – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. e) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann bis zu höchstens 3 Stimmen schriftlich auf ein einziges Mitglied übertragen werden.
  6. f) Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist geheime Abstimmung anzusetzen.
  7. g) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht

im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, dass die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf geheime Wahl verzichtet haben.

  1. h) Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Näheres regelt § 15.
  2. i) Vereinsziel und Zwecke können nur mit Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen

Stimmen geändert werden. Näheres regelt § 15.

  1. j) Der Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder auf einer eigens hierfür einberufenen Gildeversammlung zustimmen. Näheres regelt § 16.
  2. k) Sonstige Beschlüsse fasst die Gildeversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. l) Die Gildeversammlung wird vom Gildemeister geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gilderates. Zur Entlastung des Gilderates oder bei dessen Neuwahl ist ein Versammlungs- bzw. Wahlleiter aus der Versammlung zu bestimmen.
  4. m) Über die Gildeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Gilderates zu unterschreiben ist.

 

  • 9 Gilderat
  1. a) Der Gilderat besteht aus dem Gildemeister, dem stellvertretenden Gildemeister und bis zu vier weiteren Gilderatsmitgliedern, die von der Gildeversammlung für jeweils vier Jahre gewählt werden und bis zur folgenden Gilderatswahl im Amt bleiben. Die Zahl der zu wählenden weiteren Gilderatsmitglieder legt die Gildeversammlung auf Vorschlag des Gilderates vor jeder Wahl neu fest.
  2. b) Hinzu kommt der von den gewählten Gilderatsmitgliedern berufene Spiritual (§ 12) sowie der von den gewählten Gilderatsmitgliedern mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Kasse beauftragte Sekretär, der auch aus dem Kreis der zuvor genannten Gilderatsmitglieder stammen kann aber nicht muss, jedoch nicht der Gildemeister oder sein Stellvertreter sein darf. Die Wahl des Spirituals und des Sekretärs erfolgt durch den Gilderat mit einfacher Mehrheit gemäß der Regelung in § 11 c) der Satzung.
  3. c) Bei Ausscheiden eines gewählten Gilderatsmitgliedes kooptiert der Gilderat bis zum Ablauf der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

 

  • 10 Aufgaben des Gilderates
  1. a) Der Gilderat ist zuständig für
  2. i) die Leitung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Gildeversammlung,
  3. ii) die Verwaltung der Finanzen,

iii) die Beschlussfassung in sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,

  1. iv) die Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung sie nicht anderen Organen zuweist.
  2. b) Der Gildermeister, der stellvertretende Gildemeister und der Sekretär bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. c) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000 EUR belasten, sind die unter b) genannten Personen einzeln bevollmächtigt. Die Vollmacht des stellvertretenden Gildemeisters gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des Gildemeisters.
  4. d) Finanzgeschäfte der unter b) genannten Personen, die einen Betrag von 5000 EUR übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Gilderates.

 

  • 11 Einberufung und Sitzung des Gilderates
  1. a) Der Gilderat wird vom Gildemeister im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zwei Mal einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Gilderatsmitgliedern ist der Gilderat binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Bestimmungen von § 8c) finden entsprechende Anwendung.
  2. b) Der Gilderat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  3. c) Der Gilderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Gilderatsbeschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  4. d) Die Sitzungen des Gilderates werden vom Gildemeister geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Gildemeister.
  5. e) Über die Beschlüsse des Gilderates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Gilderatsmitgliedern zuzuleiten ist.

 

  • 12 Der Spiritual
  1. a) Der Spiritual (§ 9b) sollte katholischer Priester sein.
  2. b) Aufgabe des Spirituals ist es, den Gilderat und die Gilde insgesamt geistlich zu begleiten, geistliche Angebote zu machen oder zu vermitteln und für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft wenigstens einmal jährlich eine Heilige Messe zu feiern bzw. feiern zu lassen.

 

  • 13 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr 2015 beginnt das Geschäftsjahr mit dem Tag der Gründung.

 

  • 14 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Rechenschaftsbericht, der die abgeschlossenen Geschäftsjahre seit der letzten Gildeversammlung umfasst, wird der Gildeversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Gilderates vorgelegt.

 

  • 15 Satzungsänderungen
  1. a) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin einer Gildeversammlung bekannt zu geben.
  2. b) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Gildeversammlung geändert werden, den diese auf Grund Absatz a) vorgelegten Antrages mit einer unter § 8h) bzw. § 8i) festgelegten Mehrheit gefasst hat.

 

  • 16 Auflösung des Vereins
  1. a) Die Auflösung des Vereins kann nur unter den in § 8j) beschriebenen Modalitäten erfolgen.

Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Gildeversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

  1. b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Christophorus, Emmerich am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve in Kraft.

 

Emmerich am Rhein, den